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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen von bannerwerk (nachfolgend: bannerwerk) an ihre gewerblichen Käufer und Endverbraucher, auch wenn künftige Aufträge ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden sollten. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen; diese gelten nur, wenn von bannerwerk dies ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
(2) Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Verkaufsangestellte und Vertreter der bannerwerk sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von bannerwerk.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Geschäftsbedingungen sich als unwirksam erweisen, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Klauseln sind im Rahmen der Vertragsauslegung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Klausel möglichst nahe kommen.
(4) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.
(5) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten als verbindlich an.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss, Preise
(1) Angebote sind stets freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot von bannerwerk vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend. Kaufverträge und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die schriftliche Bestätigung der Bestellung des Käufers durch bannerwerk zustande. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Versandkosten sowie eventuell erforderliche Versicherungskosten, Einfuhrumsatzsteuer und Zoll trägt der Käufer.


§ 3 Lieferbedingungen
(1) Die Einhaltung der Lieferfrist durch bannerwerk setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer voraus.
(2) Bei von bannerwerk angegebenen Lieferfristen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Liefertermine befreit den Käufer nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit bannerwerk eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Liefertermin“ bezeichnet hat.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die von bannerwerk nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von bannerwerk und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt bannerwerk dem Kunden unverzüglich mit. Verzögert sich die Lieferung durch Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener Hindernisse um mehr als 6 Monate, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(4) bannerwer behält sich vor, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages zu lösen, wenn die Ware durch einen Unterlieferanten zum Tag der Auslieferung anzuliefern ist und die Anlieferung ganz oder teilweise unterbleibt. Dieser Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nur dann, wenn von bannerwerk das Ausbleiben der Anlieferung nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn sie rechtzeitig mit dem Unterlieferanten ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten abgeschlossen hat. Wird die Ware nicht geliefert, so wird von bannerwerk dem Kunden unverzüglich über diesen Umstand informieren. Eine etwa bereits gezahlter Kaufpreis wird unverzüglich erstattet.
(5) bannerwerk ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, hat der Käufer innerhalb einer von den Parteien jeweils gesondert zu vereinbarenden Frist die gekaufte Ware abzurufen. Überschreitet der Käufer die von ihm angekündigte Abholzeit um mehr als 2 Wochen, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(6) Entsprechendes gilt, wenn der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert wird. Überschreitet der Käufer die Abholzeit um mehr als 3 Monate, ist bannerwerk berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. bannerwerk hat außerdem in diesem Fall das Recht, 3 Monate nach vereinbarter Abrufzeit die Abnahme der Ware zu verlangen.


§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Nach Lieferung und Bereitstellung der Ware durch bannerwerk sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne Abzug (Skonto, Rabatt) binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an bannerwerk zu leisten. Soweit kein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB vorliegt, befindet sich der Käufer nach Ablauf der 10 Tages-Frist in Verzug.
(2) Kommt der Käufer bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug und macht der gesamte rückständige Betrag mindestens 10 % des Kaufpreises aus, so ist der gesamte Kaufpreis sofort fällig.
(3) Die Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur als erfüllungshalber geleistet. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Schecks werden von bannerwerk nur erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei bannerwerk, sondern erst die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Konto von bannerwerk als Zahlung.
(4) Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder einer Rate in Verzug, hat er auf den Kaufpreis oder die Rate ab Verzugsbeginn Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so kann bannerwerk Vorauszahlung verlangen und noch nicht ausgelieferte Waren zurückhalten. Dieses Recht steht bannerwerk auch dann zu, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung von Rechnungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.


§ 5 Gefahrübergang
(1) Bei Bargeschäften geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht sie spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder bannerwerk noch andere Leistungen (wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr) übernommen hat.
(2) Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung von bannerwerk auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Datum der Versandbereitschaft auf diesen über, jedoch ist bannerwerk verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Sofern der Käufer die Versandart nicht vorschreibt, ist bannerwerk berechtigt, Versandart und Versandweg nach freiem Ermessen zu wählen, ohne dabei die preiswerteste Versandart wählen zu müssen.


§ 6 Zurückbehaltungsrecht
Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von bannerwerk nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, kann der Käufer nicht ausüben.


§ 7 Schutzrechte
Bei Lieferung nach Zeichnung oder Beschreibung oder anderer Vorlage des Käufers übernimmt dieser die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt bannerwerk von einer Inanspruchnahme durch Dritter insoweit frei.


§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) bannerwerk behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er bannerwerk unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf bannerwerk übergehen: Der Käufer tritt bannerwerk bereits jetzt bis zur Höhe ihres Kaufpreisanspruches alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von bannerwerk, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich bannerwerk, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. bannerwerk kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. In jedem Fall erlöschen die vorgenannten Sicherungen automatisch, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.


§ 9 Unterlagen und Hilfsmittel für Werbeanbringungen
bannerwerk überlassene Klischees, Reinzeichnungen, Stempel, Fotovorlagen, Master-Daten usw. werden von dieser sorgfältig behandelt und verwahrt. Die Rücksendung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Rechnung und Gefahr. Die Rückgabe- und Aufbewahrungspflicht für diese Gegenstände erlischt, sofern innerhalb von 12 Monaten kein weiterer Auftrag dafür erteilt worden ist. Die maximale Aufbewahrungsdauer beträgt 12 Monate. bannerwerk ist berechtigt, im Falle einer Aufbewahrung der Siebe auf Wunsch des Kunden diesem zusätzlich den Materialpreis für das Sieb in Rechnung zu stellen.


§ 10 Mängel, Rügepflicht, Gewährleistung und Verjährung
(1) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen der Oberfläche und nicht auf geringfügige Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellungen, wenn die Abweichungen und Änderungen im Einzelfall für den Käufer zumutbar sind. Wird die Ware von bannerwerk unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln (Klischees, Reinzeichnungen, Stempel usw.) für den Kunden hergestellt, so haftet bannerwerk nicht für geringfügige Abweichungen von der verwendeten Vorlage bzw. dem verwendeten Hilfsmittel.
(2) Bei sog. Massengeschäften (Sonderanfertigungen für den Kunden von mehr als 200 Stück) haftet bannerwerk nicht für mengenmäßige Abweichungen von +/- 10 %. Der Käufer ist dann verpflichtet, eine Mengenüberschreitung von bis zu 10 % zu akzeptieren und entsprechend zu vergüten. Hinzunehmen hat der Käufer bei Massenanfertigungen ebenfalls eine Mengenunterschreitung bis zu 10 %. In diesem Fall ist er berechtigt, eine entsprechende Preisreduzierung für den nicht gelieferten Teil zu verlangen.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die erhaltene Ware umgehend auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen zu überprüfen und gegenüber bannerwerk zu rügen. Die Rügefrist beträgt 7 Tage. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei bannerwerk. Gegenüber Kaufleuten gilt ergänzend § 377 HGB.
(4) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware bannerwerk in der Original- oder in gleichwertiger Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge wird bannerwerk die Versandkosten unverzüglich erstatten und die Mängel im Wege der Nacherfüllung gem. § 439 BGB durch Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beheben. bannerwerk ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne ihre Zustimmung Eingriffe in oder Änderungen an der Ware vorgenommen werden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe und Änderungen verursacht wurde. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Für Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gilt § 11 dieser Geschäftsbedingungen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, die Sache wurde entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht.
(6) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges im Sinne von § 444 BGB (Erklärung von bannerwerk, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass bannerwerk verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens eintreten will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Käufer – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB – zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt. Der Käufer hat bannerwerk im Fall des Regresses unverzüglich zu informieren und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostengünstigste Art zu wählen.
(8) Aus technischen, material- oder witterungsbedingten Gründen sind kleine Abweichungen hinsichtlich Format (Länge, Breite), Farbe, Gewicht, usw. unvermeidbar und müssen deshalb vorbehalten bleiben (auch z.B. bedingt durch Schrägverzug, Schrumpfung oder Faserzusammensetzung).
(9) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie die Beschaffenheit von Laminierung, Lackierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel an Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Diese Abweichungen können selbst bei Verwendung des gleichen Materials bei einem Druck bestehend aus mehreren Einzelteilen auftreten, als auch bei Vergleich zwischen An- und Auflagendrucken.


§ 11 Haftung auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz
(1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet bannerwerk auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit des Käufers. bannerwerk haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Für Verzögerungsschäden haftet bannerwerk bei leichter Fahrlässigkeit lediglich bis zur Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Dasselbe gilt bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen durch bannerwerk
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne von § 444 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen bannerwerk, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Absatz 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
(5) Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Käufers gegen bannerwerk die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 12 Muster
Muster werden grundsätzlich in Rechnung gestellt und können innerhalb 10 Tagen zurückgesandt werden. Eine Gutschrift erfolgt nach freier Rücksendung in der Originalverpackung und in einwandfreiem Zustand. Im Auslandsgeschäft werden grundsätzlich keine Musterrücksendungen akzeptiert.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
(1) Die Geschäftsräume von bannerwerk sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind, wird für alle eventuellen Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung sowie die Beendigung des Vertrages als Gerichtsstand der Sitz von bannerwerk vereinbart. Für alle übrigen Vertragspartner gilt die gesetzliche Vereinbarung.
(3) Für die Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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Telefon: +49 (0)7161 4019330
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